Gegenstände und Güter für den privaten Gebrauch können ohne Weiteres von und nach Frankreich ein- bzw. ausgeführt werden. Für einige Güter gelten jedoch besondere Bestimmungen bzw. Mengenbeschränkungen.
Braucht man einen Reisepass für die Einreise nach Frankreich?
Unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit benötigen Sie einen gültigen Reisepass, wenn Sie nicht Bürger eines Schengen-Staates oder der Schweiz sind. Dieser muss zum Zeitpunkt der Einreise gültig sein, darf nicht älter als 10 Jahre sein und muss noch mindestens 3 Monate nach Ihrem geplanten Ausreisedatum gültig bleiben.
Falls für Ihre Einreise ein Visum erforderlich ist, gehört der Reisepass zudem zu den Pflichtunterlagen, die Sie bei Ihrem Antrag einreichen müssen.
Es empfiehlt sich daher, die Beantragung Ihres Reisepasses frühzeitig nach den Bestimmungen Ihres Landes vor der Abreise vorzunehmen.
EU-Bürger dürfen sich innerhalb des EU-Raums frei bewegen und frei reisen. Gegenstände und Güter für Ihren privaten Gebrauch können Sie ohne weiteres in jedem Land der EU erwerben und transportieren. Für einige Produkte und Waren bestehen jedoch Einschränkungen.
Visum für die Einreise nach Frankreich
Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger nach Frankreich reisen möchten, müssen Sie an der Grenze die vorgeschriebenen Nachweise in Bezug auf den Zweck Ihres Aufenthalts, Ihre Lebensunterhaltsmittel sowie Ihre Unterkunftsbedingungen vorlegen können.
Sofern Sie nicht von der Visumpflicht befreit sind oder in einem Schengen-Staat wohnen, benötigen Sie ein Visum für die Einreise nach Frankreich. Dieses muss vor der Abreise bei der zuständigen französischen Botschaft oder dem Konsulat in Ihrem Wohnsitzland beantragt werden. Die Art des erforderlichen Visums hängt sowohl von der Dauer als auch vom Zweck des beabsichtigten Aufenthalts ab.
- Für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen (3 Monate) ist ein „Schengen-Visum“ zu beantragen. Es wird für eine oder mehrere Einreisen ausgestellt, in der Regel für touristische Reisen, Geschäftsreisen oder Familienbesuche. Es ermöglicht zudem die Teilnahme an Kurzzeitstudien, Praktika oder die Ausübung einer entlohnten Tätigkeit (z. B. Künstler auf Tournee, Sportler bei Wettkämpfen, Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstleistungserbringung). Transitvisa erlauben ihrem Inhaber, sich bis zu 5 Tage im Schengen-Raum aufzuhalten.
- Der Transit über einen französischen Flughafen ohne Verlassen der sogenannten „internationalen Zone“ stellt einen Sonderfall dar: In diesem Fall tritt die Person nicht in das französische Staatsgebiet ein und unterliegt grundsätzlich nicht der Visumpflicht – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen.
- Für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen (3 Monate) ist ein Langzeitvisum zu beantragen, das der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts entspricht. Nach der Einreise nach Frankreich müssen Sie sich beim Office Français de l’Immigration et de l’Intégration (OFII) oder gegebenenfalls bei der zuständigen Präfektur melden, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Nach der Einreise ist weder eine Änderung des Visums noch ein Statuswechsel möglich.
- Für die französischen Überseegebiete können andere Bestimmungen gelten als für das französische Mutterland. Antragsteller müssen daher ihr Reiseziel und die Einzelheiten ihrer Flugreise genau angeben.
Visumbefreiungen
Die EU-Verordnung befreit eine Reihe von Staatsangehörigen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte im Schengen-Raum. Für folgende Personengruppen gelten besondere Bestimmungen des EU-Rechts:
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz unterliegen weder der Einreise- noch der Aufenthaltsvisumpflicht, unabhängig von der Aufenthaltsdauer.
Familienangehörige eines Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz (Ehegatte, minderjährige oder unterhaltsberechtigte Kinder, unterhaltsberechtigte Eltern) unterliegen denselben Reisebestimmungen wie andere Ausländer ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit.
Hinweis: Für die französischen Übersee-Départements und -Gebiete können abweichende Regelungen gelten.
Französischer Zoll
An den Grenzen des französischen Staatsgebiets sowie in Bahnhöfen und Flughäfen gibt es zwei getrennte Zollabfertigungen, je nach Art und Menge Ihrer Waren: den grünen Ausgang, wenn Sie nichts zu deklarieren haben, und den roten Ausgang, wenn Sie Waren anmelden müssen.
Sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise aus Frankreich sind Bargeldbeträge, Wertpapiere oder Vermögenswerte von mehr als 10.000 € (oder dem Gegenwert in Fremdwährung) zu deklarieren. Diese Erklärung ist kostenlos und kann online beim französischen Zoll eingereicht werden.
Für Informationen über verbotene Waren (Drogen, Fälschungen, vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten) oder beschränkte Waren (Waffen, Medikamente usw.) sowie für Ratschläge zur Deklaration von Vermögenswerten und zur Erkennung von Fälschungen konsultieren Sie bitte die Website der französischen Zollverwaltung. Ohne vorherige Information können Waren von den Zollbehörden einbehalten und Geldbußen verhängt werden.
Infos Douane Service (außerhalb des französischen Mutterlandes oder aus dem Ausland):
(+33)1 72 40 78 50 – [email protected]
Achtung: Sie können im gesamten französischen Staatsgebiet kontrolliert werden.
Entry Exit System (EES)
Staatsangehörige von Drittstaaten, die in Frankreich oder in den gesamten Schengen-Raum ein- oder ausreisen möchten, unterliegen ab dem 12. Oktober 2025 dem Entry Exit System (EES).
Der bisherige Stempel im Reisepass bei der Ein- und Ausreise entfällt. Stattdessen wird ein neues elektronisches System zur Registrierung der Ein- und Ausreisen im Schengen-Raum für Kurzaufenthalte (bis maximal 90 Tage) eingeführt.
Dieses System ermöglicht eine elektronische Erfassung der Einreisen, Ausreisen, Einreiseverweigerungen und Aufenthaltsdauern, dient der Bekämpfung irregulärer Migration und stärkt die innere Sicherheit.
Die erfassten personenbezogenen Daten umfassen:
- Datum und Uhrzeit der Ein- und Ausreise
- Ort der Ein- und Ausreise
- Namen und Vornamen des Reisenden
- Reisepassnummer des Reisenden
- Lichtbild des Reisenden
- Fingerabdrücke des Reisenden
Ggf. die Entscheidung über eine Einreiseverweigerung für einen Kurzaufenthalt (unter 90 Tagen)
Hinweis: Die Registrierung erfolgt direkt bei der Grenzkontrolle bei der Ankunft im Schengen-Raum. Eine Weigerung, die geforderten Daten bereitzustellen, führt zur Verweigerung der Einreise.
Weitere Informationen:
European Travel Information and Authorisation System (ETIAS)
Ab dem letzten Quartal 2026 müssen visumbefreite, nicht-europäische Staatsangehörige für die Ein- und Ausreise nach Frankreich sowie in alle Länder des erweiterten Schengen-Raums (30 Länder) ebenfalls eine Reisegenehmigung vorlegen.
Diese ETIAS-Reisegenehmigung (European Travel Information and Authorisation System) gilt für 90 Tage und ist 3 Jahre lang gültig. Sie wird innerhalb von 96 Stunden nach dem Ausfüllen eines Online-Formulars erteilt. Reisende müssen hierfür eine Gebühr von 20 Euro entrichten.
Von der ETIAS-Pflicht ausgenommen sind Besucher unter 18 Jahren sowie Personen über 70 Jahren.
Hinweis: Wenn der Reisende das ETIAS vor der Abreise nicht beantragt hat, wird er bereits am Abflughafen gestoppt und darf nicht an Bord seines Flugzeugs gehen.
Die einzige offizielle Website zur Beantragung von ETIAS ist: https://travel-europe.europa.eu/etias

Von Redaktion France.fr








